Probleme bei privater Zimmervermietung
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Ob man in seinem Haus noch ein Zimmer frei hat, weil die Kinder ausgezogen sind, oder man für längere Zeit verreist – die private Vermietung von Zimmern ist eine gute Möglichkeit, sich den ein oder anderen Euro dazu zu verdienen. Leider denken viele Vermieter nicht an den steuerrechtlichen Aspekt der Sache.
Die private Vermietung von Zimmern erfreut sich inzwischen so großer Beliebtheit, dass es sogar schon Internetplattformen gibt, die Vermietern Gäste vermittelt. Lars Timmermann findet seine Gäste auch über eine solche Plattform. Seiner Meinung nach ist die Vermietung eine gute Sache, da viele Menschen, ob nun aus beruflichen oder privaten Gründen, auf der Suche nach einem günstigen Zimmer für die Nacht sind. Das Publikum, dass das Zimmer in seiner Villa bezieht, ist breit gefächert. Dies ist die eine Seite der Medaille.
Die andere ist, dass es viele Vermieter gibt, die nicht bedenken, dass eine solche Tätigkeit besteuert werden muss, sobald die jährlichen Einnahmen mehr als 800 Euro betragen. Generell gilt jedoch, dass jeder Vermieter in seiner Einkommenssteuererklärung eine Anlage V für Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte ausfüllen muss, in der man angibt, welche Einnahmen man erzielt, aber auch welche Ausgaben durch die Vermietung entstehen, beispielweise durch Stromverbrauch. Wer mit der privaten Zimmervermietung nicht mehr als 17.500 Euro Jahresumsatz macht, ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Außerdem ist zu klären, ob man sein Gästezimmer nur gelegentlich vermietet oder regelmäßig, um damit Gewinne zu erzielen. Die Abgrenzung gestaltet sich hier jedoch relativ schwierig.
Wenn der Vermieter sich doch dazu entscheidet, eine Art Pensionsbetrieb aufzubauen, liegt eine Nutzungsänderung vor. In diesem Fall muss das Gewerbeamt die Wohnung oder das Haus prüfen und gegebenenfalls Auflagen zum Brandschutz oder zu Fluchtwegen machen. Bei der Vermietung einer Eigentumswohnung muss vorher selbstverständlich das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Juristen raten privaten Zimmervermietern, sich in jedem Fall zuerst von einem Mietrechtsexperten beraten zu lassen, um im Ernstfall, wie beispielsweise einem Brand, unangenehme Prozesse zu vermeiden.


