Mietrecht: Wohnung behindertengerecht umbauen

Wenn man von einer Behinderung betroffen ist, sei es nun körperlicher oder geistiger Herkunft, dann ist man in vielen Lebensbereichen eingeschränkt bzw. muss sich anpassen. Häufige Probleme sind dabei vor allem Barrieren, wobei hierbei die baulichen und nicht etwa die im Kopf gemeint sind. So kann eine Bordsteinkante oder eine einzelne Stufe schon zu einem großen Problem werden. Umso schlimmer wird es dann allerdings, wenn man sich sogar in seiner eigenen Wohnung nicht richtig bewegen kann und ständig Einbußen hinnehmen muss.
Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit seine Wohnung behindertengerecht anzupassen. Nicht selten kommt es dabei zum Konflikt zwischen Mieter und Vermieter. 2001 wurde das Gesetz hierzu zu Gunsten des Mieters überarbeitet. So muss man nach wie vor die Genehmigung die Vermieters für eventuelle Umbauten einholen, jedoch ist es ihm nun erschwert diese zu verweigern. Gerade wenn es sich um Baumaßnahmen in der Wohnung handelt, kann der Vermieter diese nur schlecht verweigern. Anders sieht es dabei schon im Treppenhaus aus, welches alle Mieter des Blocks betrifft. Dabei kann der Vermieter Anbauten wie Treppenlifte oder Rampen verweigern, wenn dabei die Interessen der anderen Mieter wie etwa ein ausreichender Fluchtweg gefährdet werden.
Doch auch bei der Genehmigung erfolgt alles in enger Absprache mit dem Vermieter. So kann dieser einem sagen, welches Material und welche Ausführung gewählt werden sollten, muss dabei dem Mieter jedoch die Möglichkeit erlassen, das billigste Material zu wählen.
Wenn der Mieter später auszieht muss es nicht einmal sein, dass er die Wohnung in den Urzustand zurückbauen muss, sondern sogar für die Umbauten entschädigt werden könnte. Dies hat damit zu tun, dass der Mietwert der Wohnung unter Umständen gestiegen ist, da die Nachfrage nach behindertengerechten Wohnungen immer größer wird.


